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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gelten für alle - auch zu­künf­ti­gen-Ver­trä­ge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öf­fent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk­ver­trä­gen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Stre­cken­ge­schäf­ten gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wi­der­spre­chen.

2. Maßgebend für die Auslegung von Han­dels­klau­seln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Mündliche Ver­ein­ba­run­gen, Zusagen, Zu­si­che­run­gen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Ver­trags­ab­schluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Ver­trags­schluss gültigen Preisliste. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zu ent­rich­ten­den Umsatzsteuer (Mehr­wert­steu­er). Bei Lieferungen ab Werk werden, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis von uns zugesagt ist, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerkes ermittelt.

2. Ändern sich später als vier Wochen nach Ver­trags­schluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im ent­spre­chen­den Umfang zu einer Preis­än­de­rung berechtigt.

IV. Zahlung und Verrechnung

1. Falls nicht anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis fällig und zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rech­nungs­da­tum in bar / Scheck / Überweisung ./. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rech­nungs­da­tum rein netto ohne Abzug. Bei Rech­nungs­be­trä­gen bis € 25,-- wird kein Skonto gewährt.
Der Kaufpreis ist in der Weise zu zahlen, dass wir am Fäl­lig­keits­tag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zah­lungs­ver­kehrs trägt der Käufer.

2. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht und eine Auf­rech­nungs­be­fug­nis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Ge­gen­an­sprü­che unbestritten oder rechts­kräf­tig festgestellt sind.

3. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­ziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Ba­sis­zins­satz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Gel­tend­ma­chung eines weiteren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.

4. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch mangelnde Zah­lungs­fä­hig­keit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zah­lungs­ver­zug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Ver­schlech­te­rung der Zah­lungs­fä­hig­keit des Käufers nach Ver­trags­schluss schliessen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Käufer fällig zu stellen.

V. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lie­fer­fris­ten beginnen mit dem Datum unserer Auf­trags­be­stä­ti­gung und gelten nur unter der Vorraus­set­zung recht­zei­ti­ger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und recht­zei­ti­ger Erfüllung aller Ver­pflich­tun­gen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Be­schei­ni­gun­gen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lie­fer­fris­ten und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager massgebend. Sie gelten mit Meldung der Ver­sand­be­reit­schaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Lieferung erfolgt an die bei Ver­trags­ab­schluss mit dem Käufer vereinbarte Stelle. Bei nachträglich geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vorraus­set­zung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren An­fuhr­stras­se. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare An­fuhr­stras­se, so haftet dieser für auftretende Schäden an der Ware. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.

5. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

6. Im Falle des Lie­fer­ver­zugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt X dieser Bedingungen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldofor­de­run­gen, die uns im Rahmen der Ge­schäfts­be­zie­hung zustehen (Sal­do­vor­be­halt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Ak­zep­tan­ten­wech­seln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Sal­do­vor­be­halt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Sal­do­vor­be­halt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vor­be­halts­wa­re erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sinne der Nr. 1.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vor­be­halts­wa­re mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Ei­gen­tums­rech­te an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und verwahrt sie un­ent­gelt­lich für uns. Unsere Mit­ei­gen­tums­rech­te gelten als Vor­be­halts­wa­re im Sinne der Nr. 1

3. Der Käufer darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhnlichen Ge­schäfts­ver­kehr zu seinen normalen Ge­schäfts­be­din­gun­gen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vor­aus­ge­setzt, dass die Forderungen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.

4. Der Wei­ter­ver­äu­ße­rung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zu Erfüllung sonstiger Werk- oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge durch den Käufer gleich.

5. Die Forderungen aus der Wei­ter­ver­äus­se­rung der Vor­be­halts­wa­re werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vor­be­halts­wa­re. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung im Verhältnis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Mit­ei­gen­tums­an­tei­le gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­spre­chen­der Teil abgetreten.

6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung einzuziehen. Diese Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zah­lungs­ver­zug, Nicht­ein­lö­sung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens. Von unserm Wi­der­rufs­recht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zah­lungs­an­spruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zah­lungs­fä­hig­keit gefährdet wird. Auf unser Verlagen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung er­for­der­li­chen Unterlagen zu geben.

7. Von einer Pfändung oder sonstigen Be­ein­träch­ti­gun­gen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rück­trans­port der Vor­be­halts­wa­re aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8. Gerät der Käufer in Zah­lungs­ver­zug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vor­be­halts­wa­re zu­rück­zu­neh­men und zu diesem Zweck ge­ge­be­nen­falls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zah­lungs­an­spruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zah­lungs­fä­hig­keit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der In­sol­venz­ord­nung bleiben unberührt.

9. Übersteigt der Rech­nungs­wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen ein­schließ­lich Ne­ben­for­de­run­gen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Ver­trags­ab­schluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werk­stoff­blät­tern, mangels solcher nach Han­dels­brauch. Bezugnahmen auf Normen, Werk­stoff­blät­ter oder Werks-Prü­fungs­be­schei­ni­gun­gen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Ver­wend­bar­keit sind keine Be­schaf­fen­heits­an­ga­ben, Zu­si­che­run­gen oder Garantien, ebenso wenig Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen, Her­stel­le­r­er­klä­run­gen, und ent­spre­chen­de Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vor­lie­fe­ran­ten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Ge­wichts­nach­weis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden.

3. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bun­des­re­pu­blik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Han­dels­ge­wich­te). In der Ver­sand­an­zei­ge angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren un­ver­bind­lich. Sofern nicht üb­li­cher­wei­se eine Ein­zel­ver­wie­gung erfolgt, gilt jeweils das Ge­samt­ge­wicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rech­ne­ri­schen Ein­zel­ge­wich­ten werden ver­hält­nis­mä­ßig auf diese verteilt.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Ver­trags­ge­mäß ver­sand­fer­tig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stel­lung­nah­me gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Be­schlag­nah­me der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lie­fe­run­gen, auf den Käufer über. Für Ver­si­che­run­gen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Bran­chen­üb­li­che Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen der ab­ge­schlos­se­nen Menge sind zulässig.

IX. Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Ver­jäh­rungs­frist, schriftlich anzuzeigen.

2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nach­er­fül­lung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nach­er­fül­lung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Min­de­rungs­recht zu.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nach­er­fül­lung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Er­fül­lungs­ort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch.

4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, aus­ge­schlos­sen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahr­läs­sig­keit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be­schaf­fen­heit der Sache übernommen haben.

5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

6. Bei Waren, die als de­klas­sier­tes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen De­klas­sie­rungs­grün­de und solcher Mängel, mit denen er üb­li­cher­wei­se zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln aus­ge­schlos­sen.

7. Unsere wei­ter­ge­hen­de Haftung richtet sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rück­griffs­rech­te des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung ver­trag­li­cher und au­ßer­ver­trag­li­cher Pflichten, insbesondere wegen Un­mög­lich­keit, Verzug, Verschulden bei Ver­trags­an­bah­nung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Er­fül­lungs­ge­hil­fen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Man­gel­fol­ge­schä­den, aus­ge­schlos­sen.

2. Diese Be­schrän­kun­gen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Ver­trags­pflich­ten, soweit die Erreichung des Ver­trags­zwecks gefährdet wird, bei schuldhaft her­bei­ge­führ­ten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Be­schaf­fen­heit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Man­gel­haf­tig­keit verursacht haben, es sei denn, diese Ver­wen­dungs­wei­se wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vor­sätz­li­chen und grob fahrlässigen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuldhaft her­bei­ge­führ­ten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rück­griffs­an­sprü­chen nach §§ 478, 479 BGB.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Er­fül­lungs­ort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Ge­richts­stand ist nach unserer Wahl unser Hauptsitz Lage/Lippe oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche un­ver­ein­heit­lich­te Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Über­ein­kom­mens vom 11. April 1980 über Verträge über den in­ter­na­tio­na­len Warenverkauf finden keine Anwendung.

3. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die au­ßer­ge­richt­li­che On­line-Streit­bei­le­gung (OS-Plattform) bereit, die unter www.​ec.​europa.​eu/​consumers/​odr aufrufbar ist.
Unsere E-Mail-Adres­se finden Sie in unserem Impressum. Wir nehmen am Streit­schlich­tungs­ver­fah­ren teil. Eine Liste mit den Kontaktdaten der anerkannten Streit­schlich­tungs­stel­len finden Sie unter
https://​ec.​europa.​eu/​consumers/​odr/​main/​index.​cfm?​event=main.​adr.​show

XII. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der bei­der­sei­ti­gen Interessen am nächsten kommen.

 

Stand: 01.04.2020